2. Die Untersuchung wurde sodann materiell erst nach den Einvernahmen von jenem Tag mit Anordnung der Hausdurchsuchungen/Durchsuchungen von Aufzeichnungen auf dem Landwirtschaftsbetrieb und am Privatdomizil des Beschuldigten eröffnet. 3. Der Beschuldigte durfte daher durch die Polizei (noch) im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens (Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO) bzw. im Sinne ergänzender polizeilicher Ermittlungen nach Art. 309 Abs. 2 StPO befragt werden.