6. Die Geltendmachung der fehlenden notwendigen Verteidigung (erst) im Rahmen des erstinstanzlichen Beweisverfahrens war im vorliegenden, konkreten Fall nicht rechtsmissbräuchlich. Der Einwand der Unverwertbarkeit war mithin nicht verwirkt. b. Verwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten vom 16. September 2011 1. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung lag aufgrund der Menge der am 16. September 2011 beim Maisfeld sichergestellten Betäubungsmittel noch kein Fall der notwendigen Verteidigung vor (oben II.2.1. Rz. 4).