So hielt das Obergericht in seinem Beschluss BK 15 201 vom 17. August 2015 fest, die beschuldigte Person sei nicht verpflichtet, die behauptete Unverwertbarkeit eines Beweismittels unverzüglich geltend zu machen. Ein (unbewusstes) Verstreichen Lassen der Möglichkeit der Rüge stelle weder einen Verzicht dar noch sei es einem solchen gleichzustellen (vgl. auch Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 7. April 2011 E. 3.5, a.a.O., wonach aus dem blossen Schweigen des Beschuldigten mit Blick auf sein Mitwirkungsverweigerungsrecht nicht auf den Verzicht auf eine Wiederholung einer ohne notwendigen Verteidiger erfolgten Einvernahme geschlossen werden kann).