Im Übrigen verweist der Beschuldigte zu Recht auf das Spannungsfeld zwischen dem Gebot von Treu und Glauben bzw. der daraus teilweise abgeleiteten Pflicht des Beschuldigten, Verwertungsverbote rechtzeitig von sich aus geltend zu machen, und dem Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ (vgl. dazu LIEBER, a.a.O., N. 15 zu Art. 131 StPO; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 14 zu Art. 131 StPO, je m.w.H.). Eine Verwirkung des Anspruchs auf eine Wiederholung der trotz erkennbarer notwendiger Verteidigung vor Sicherstellung derselben erfolgten Einvernahmen bzw. auf Geltendmachung eines entsprechenden Verwertungsverbots ist deshalb jedenfalls nur mit Zurückhaltung anzunehmen.