Vorliegend verhält es sich anders: Die Verteidigung hat zwar auch hier relativ lange mit der Geltendmachung der Verletzung von Verteidigungsrechten bzw. der sich ihrer Ansicht nach daraus ergebenden Unverwertbarkeit von Beweismitteln zugewartet. Immerhin brachte sie ihren Einwand aber noch im Rahmen des erstinstanzlichen Beweisverfahrens vor. Es kann (anders als in BGE 131 I 185 E. 3.2.4 S. 190 ff.) auch nicht gesagt werden, die Einwände der Verteidigung dienten einzig der rechtsmissbräulichen Prozessverschleppung.