Es stellt sich hingegen die Frage, ob der Beschuldigte durch das lange Zuwarten implizit auf deren Wiederholung verzichtet hatte bzw. ob die späte Geltendmachung der Unverwertbarkeit dieser Beweismittel als rechtsmissbräuchlich zu gelten hat. 5. Das Obergericht hat in seinem Urteil SK 13 338 vom 9. Mai 2014 entschieden, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Verteidigung erstmals im Plädoyer vor oberer Instanz geltend macht, die Erstaussagen des Berufungsführers seien mangels Sicherstellung der notwendigen Verteidigung vor den entsprechenden Einvernahmen unverwertbar.