Nach den Einvernahme des Beschuldigten und der K.________ und H.________ stellte die Verteidigung u.a. die Beweisanträge, es seien die beim Maisfeld involvierten Polizisten und die Ehefrau des Beschuldigten als Zeugen zu befragen. Hernach wurde die Hauptverhandlung abgebrochen. 4. Der Beschuldigte hatte demnach bislang jedenfalls nicht explizit i.S.v. Art. 131 Abs. 3 StPO auf die Wiederholung der ohne notwendige Verteidigung erfolgten Einvernahmen verzichtet.