Innert erstreckter Frist teilte Rechtsanwalt Y.________ mit Eingabe vom 31. März 2014 mit, dass seitens der Verteidigung «vorderhand» keine weiteren Beweisanträge gestellt würden, die Geltendmachung weiterer Beweisanträge in einem späteren Verfahrensstadium jedoch vorbehalten werde (pag. 934). Am 12. Juni 2014 kam es zur Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Emmental- Oberaargau. Es wurden von der Verteidigung keine Vorfragen betreffend die Akten und die erhobenen Beweise (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) aufgeworfen (pag. 939).