Die Verteidigung stellte innert erstreckter Frist «vorläufig» keine weiteren Beweisanträge, behielt sich in ihrer Eingabe vom 10. Dezember 2013 die Stellung allfälliger weiterer Beweisanträge in einem späteren Verfahrensstadium «ausdrücklich» vor (pag. 889). Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 setzte die zuständige Gerichtspräsidentin den Parteien eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen (pag. 905).