29 3. Vorliegend teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten am 8. Oktober 2013 gemäss mit, sie erachte die Untersuchung als vollständig, und setzte ihm Frist nach Art. 318 StPO zur Stellung weiterer Beweisanträge. Weiter hielt sie fest, soweit keine derartigen Anträge gestellt würden, werde davon ausgegangen, dass alle sich bei den Akten befindlichen Protokolle, Beweisurkunden, Berichte und Gutachten gerichtsverwertbar sind (pag. 879).