Die Verteidigung ist dagegen der Ansicht, der Beschuldigte sei aufgrund des Nemo- tenetur-Grundsatzes nicht verpflichtet gewesen, die Nichtverwertbarkeit früher geltend zu machen. Mit der Geltendmachung der Nichtverwertbarkeit im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens habe der Beschuldigte bzw. die Verteidigung in keiner Weise gegen Treu und Glauben verstossen. Ohnehin müsse die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen durch das Gericht geprüft werden.