2. Zur Erinnerung: Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Rüge der fehlenden notwendigen Verteidigung sei zu spät vorgebracht worden. Die Verteidigung sei gehalten, das Beschleunigungsgebot einzuhalten. Eine derart späte Geltendmachung der Verwertungsverbote stelle eine rechtsmissbräuchliche Verfahrensverzögerung dar.