Mit der mündlichen staatsanwaltschaftlichen Anordnung der Hausdurchsuchungen/ Durchsuchung von Aufzeichnungen vom 16. September 2011 bzw. spätestens mit deren Vollzug war die Untersuchung materiell eröffnet. 4. Zur Verwertbarkeit der Ergebnisse der Hausdurchsuchungen vom 16. September 2011 vgl. unten (V.). 2.3. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten a. Allgemeines / Zeitpunkt der Geltendmachung der Verwertungsverbote 1. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so hat die Verfahrensleitung gemäss Art. 131 Abs. 1 StPO darauf zu achten, dass unverzüglich eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt wird.