Wollte man mit der Verteidigung davon ausgehen, dass die Hausdurchsuchungen vom Staatsanwalt sogar bereits vor der Einvernahme des Beschuldigten angeordnet worden war und der Beschuldigte somit erst nach der Anordnung derselben in diese “einwilligte“, könnte ausserdem ohnehin nicht von der Freiwilligkeit der Einwilligung ausgegangen werden (HANSJAKOB, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 249 StPO; zweifelnd auch THORMANN/BRECHBÜHL, a.a.O., N. 15 zu Art. 244 StPO).