Auch wenn der Beschuldigte gemäss Rapport in die angeordneten Hausdurchsuchungen «einwilligte» (pag. 89, vgl. auch das Einvernahmeprotokoll auf pag. 587 Z. 134 sowie die unterschriebene Einverständniserklärung auf pag. 665), ändert dies – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – nichts an ihrem Charakter als strafprozessuale Zwangsmassnahmen.