Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist im Umstand, dass die Polizei an jenem Tag vor den Einvernahmen des Beschuldigten und seines Bruders Rücksprache mit dem zuständigen Staatsanwalt nahm (vgl. pag. 89) zwar keine Meldung i.S.v. Art. 307 Abs. 1 StPO zu sehen, welche nach Art. 309 lit. c StPO zur unmittelbaren Eröffnung einer Untersuchung verpflichtet hätte. Es lag zu diesem Zeitpunkt kein Verdacht auf eine „schwere Straftat“ im Sinne des Gesetzes vor.