Diesen Zwangsmassnahmen musste im Übrigen zwingend ein hinreichender Tatverdacht zu Grunde liegen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser – auch von der Staatsanwaltschaft als anordnender Behörde der Hausdurchsuchungen/Durchsuchungen von Aufzeichnungen offensichtlich als gegeben erachtete – Tatverdacht erforderte schon nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung der Untersuchung. 3. Bei genauer Betrachtung war die Untersuchung sogar schon am 16. September 2011 materiell eröffnet: