Die Strafuntersuchung gilt als materiell eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft in Bezug auf einen konkreten Fall zu Handeln beginnt. Gemäss Bundesgericht ist dies jedenfalls dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4. S. 24; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. April 2011, a.a.O.; für den Fall einer trotz Tatverdacht nicht sachlich/personell ausgedehnten Untersuchung vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_445/2013 vom 14. Februar 2014 sowie Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 362 vom 6. Februar 2014;