Zusammenfassend lag damit nach den Hausdurchsuchungen vom 13. Oktober 2011 ein Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO vor. 2.2. Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung 1. Vorliegend wurde die Untersuchung am 13. Oktober 2011 förmlich eröffnet. Wann die Eröffnung zeitlich genau erfolgte – vor oder nach der Einvernahme des Beschuldigten durch die Polizei –, kann der Verfügung zwar nicht entnommen werden, spielt aber auch keine Rolle. Massgebend ist vielmehr ein materieller Eröffnungsbegriff.