Es kann diesbezüglich – anders als betreffend die Einvernahme vom 16. September 2011 – nicht mehr gesagt werden, die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft habe einfach ihrem Auftrag entsprechend, aber ohne entsprechenden konkreten Verdacht, in alle Richtungen ermittelt. Dass letztlich weder eine gewerbs- noch eine bandenmässige Begehung angeklagt wurde, ändert nichts an dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden und damit in Bezug auf die Frage der notwendigen Verteidigung massgebenden Tatverdacht bei objektiver Betrachtung. Zusammenfassend lag damit nach den Hausdurchsuchungen vom 13. Oktober 2011 ein Fall notwendiger Verteidigung nach Art.