Zum Haftgrund der Kollisionsgefahr hielt die Staatsanwaltschaft fest, es stehe fest, dass der Beschuldigte bei seiner Tätigkeit «Hilfe, ev. Mittäter» gehabt haben müsse. Aufgrund der aufgefundenen Mengen an Cannabis müsse angesichts seiner finanziellen Verhältnisse ausserdem davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte «schon länger im Hanfanbau tätig» sei. Es erscheine weiter «wahrscheinlich, dass der Beschuldigte weitere Indoor-Anlagen und/oder Hanffelder» betreibe bzw. unterhalten habe.