26 «Art. 19 Abs. 1, ev. 2 lit. b, c BetmG» genannt und zur Begründung des Tatverdachts wird ausgeführt, die Behauptung des Beschuldigten, er habe den Hanf ausschliesslich für seinen Eigenkonsum angepflanzt, erscheine als «völlig unglaubwürdige Schutzbehauptung» (pag. 18). Zum Haftgrund der Kollisionsgefahr hielt die Staatsanwaltschaft fest, es stehe fest, dass der Beschuldigte bei seiner Tätigkeit «Hilfe, ev. Mittäter» gehabt haben müsse.