Auf den erneut negativen Mahsan-Test und die Ergebnisse der Einvernahmen des Beschuldigten vom 13. Oktober 2011 bei der Polizei und beim Staatsanwalt und die anlässlich dieser Einvernahmen gemachten Aussagen kam es für die Annahme einer konkret drohenden Strafe von über einem Jahr gar nicht mehr an. Dass im Übrigen auch der Staatsanwalt von einer möglicherweise gewerbsmässigen, ja sogar einer möglicherweise bandenmässigen Begehung ausging, zeigt sich am Haftantrag vom 14. Oktober 2011 (pag. 17 ff.). Als Straftatbestände werden darin die