Damit bestraft wurden zusätzlich der Verkauf von 6g Cannabis sowie der Kauf von Hanfpflanzen für CHF 2‘000.00, nicht aber der – mitangeklagte – Besitz der 17 Futtermittelsäcke (50 kg „uralte“ Stauden) und der 2 Säcke mit Hanfblüten, in Bezug auf welche Anschuldigungen die Vorinstanz den Beschuldigten freisprach. Auf den erneut negativen Mahsan-Test und die Ergebnisse der Einvernahmen des Beschuldigten vom 13. Oktober 2011 bei der Polizei und beim Staatsanwalt und die anlässlich dieser Einvernahmen gemachten Aussagen kam es für die Annahme einer konkret drohenden Strafe von über einem Jahr gar nicht mehr an.