Diese asperierte für den (nicht als schwerste Straftat betrachteten) Besitz/Anbau dieser Menge Hanf mit 5 bis 5½ Monaten (Tatkomponenten) und erhöhte schliesslich die Gesamtstrafe aufgrund der Täterkomponenten um weitere 2 Monate. Damit bestraft wurden zusätzlich der Verkauf von 6g Cannabis sowie der Kauf von Hanfpflanzen für CHF 2‘000.00, nicht aber der – mitangeklagte – Besitz der 17 Futtermittelsäcke (50 kg „uralte“ Stauden) und der 2 Säcke mit Hanfblüten, in Bezug auf welche Anschuldigungen die Vorinstanz den Beschuldigten freisprach.