19 Abs. 2 aBetmG bzw. Art. 19 Ziff. 2 BetmG) bestand, so lag angesichts der sichergestellten Mengen eine drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr durchaus auch bei „bloss“ einfacher BetmG- Widerhandlung im Bereich des Möglichen (vgl. RUCKSTUHL, a.a.O., N. 18 zu Art. 130 StPO, wonach sogar schon eine relativ entfernte Möglichkeit einer solch konkret drohenden Strafe genügt). Es kann an dieser Stelle auch auf die Strafzumessung der Vorinstanz hingewiesen werden. Diese asperierte für den (nicht als schwerste Straftat betrachteten) Besitz/