Noch gar nicht eingerechnet sind dabei die weiteren 70kg Hanfstauden (wegen deren Besitzes/Lagerung der Beschuldigte letztlich denn auch angeklagt wurde, obwohl sie angeblich «uralt» waren). Der Verdacht der Gewerbsmässigkeit lag damit bei objektiver Betrachtung auf der Hand, dies umso mehr als beim Beschuldigten ein Bargeldbetrag von rund CHF 7‘000.00 sichergestellt worden war. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass unmittelbar nach den Hausdurchsuchungen noch nicht der Tatverdacht der gewerbsmässigen Begehung und damit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr (Art. 19 Abs. 2 aBetmG bzw. Art.