Gemäss Polizeirapport war der Beschuldigte mit einer formlosen Hausdurchsuchung einverstanden, doch wurde offensichtlich dennoch der zuständige Staatsanwalt kontaktiert, da dieser am 13. Oktober 2011 eine weitere Hausdurchsuchung/Durchsuchung von Aufzeichnungen am Privatdomizil anordnete (zufolge Dringlichkeit zunächst mündlich, nachträglich schriftlich verurkundet am 14. Oktober 2011, pag. 676 f.).