Allerdings war damit das eigentliche Ausmass des Hanfanbaus bzw. Besitzes/Lagerns von Betäubungsmitteln noch nicht absehbar. Es durfte davon ausgegangen werden, dass die anstehende Hausdurchsuchung nicht derart grosse Mengen von Betäubungsmitteln zu Tage fördern würde, dass dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht. Die Bestellung einer Verteidigung war somit auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht notwendig. 6. Am 11. Oktober 2011 erliess die Staatsanwaltschaft wegen «Verdachts des Betreibens einer Indoorhanfanlage» den von der Polizei ersuchten schriftlichen Hausdurch-