Würdigung in Bezug auf den gegen den Beschuldigten vorliegenden Tatverdacht: Aufgrund der anonymen Meldung vom 23. September 2011 sowie der Stromverbrauchsdaten bestand der hinreichende Verdacht, dass der Beschuldigte eine Hanfindooranlage im Speicher des Landwirtschaftsbetriebs und eventuell auch an seinem Privatdomizil betreibt. Allerdings war damit das eigentliche Ausmass des Hanfanbaus bzw. Besitzes/Lagerns von Betäubungsmitteln noch nicht absehbar.