Dass die Polizei letztlich wegen eines «evtl. schweren Falles» rapportierte (allerdings bei gleichzeitiger Nennung nur von Ziff. 1 des Art. 19 BetmG) ändert nichts daran, dass dem Beschuldigten bei objektiver Betrachtung zu diesem Zeitpunkt noch keine Freiheitsstrafe von über einem Jahr drohte. Soweit der Beschuldigte daher geltend macht, er hätte bereits anlässlich der Einvernahme vom 16. September 2011 notwendig verteidigt sein müssen, geht seine Rüge fehl. 5. Am 21. September 2011 ging bei der Polizei ein anonymer Brief ein, in welchem zwei Telefonnummern und folgender Text standen: «bei diesen nummern wurde die Hanfernte eingebracht» (pag.