Welches Gewicht die beiden Plastiksäcke mit Marihuanablüten aufgewiesen hatten, ist den Akten nicht zu entnehmen, doch dürfte es sich nicht um bedeutende Mengen gehandelt haben, ansonsten sie ja wohl gewogen worden wären. Die Strafzumessungsrichtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sehen bei einem Referenzfall des Betäubungsmittelhandels durch einen nicht süchtigen Täter im Umfang von 3-4kg Haschisch oder Marihuana eine Strafe von 75- 90 Strafeinheiten vor. Dass die Polizei letztlich wegen eines «evtl. schweren Falles» rapportierte (allerdings bei gleichzeitiger Nennung nur von Ziff.