Konkrete Hinweise auf eine banden- oder gewerbsmässige Begehung lagen hingegen zu diesem Zeitpunkt noch keine vor. Namentlich war die sichergestellte Menge von Hanfpflanzen und Marihuana noch nicht derart gross, um davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit durch Betäubungsmittelhandel einen Umsatz von mehr als CHF 100‘000.00 oder einen Gewinn von über CHF 10‘000.00 (vgl. BGE 129 IV 188 E. 3.1. S. 190 ff., 253 E. 2.2. S. 255 f.) erzielt hatte. Im Rahmen des Grundtatbestandes von Art.