Ausserdem war er im Besitz von 2 Plastiksäcken mit getrockneten Hanfblüten unbekannten Gewichts und THC-Gehalts. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Anbau/Besitz zum Eigenkonsum erschien angesichts der aufgefundenen Menge und des negativen Drogenschnelltests eher unwahrscheinlich. Damit bestand ein Tatverdacht auf (einfache) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 aBetmG bzw. Art. 19 Ziff. 1 BetmG. Konkrete Hinweise auf eine banden- oder gewerbsmässige Begehung lagen hingegen zu diesem Zeitpunkt noch keine vor.