21 V.________ und T.________ wird unter dem Aspekt der Teilnahmerechte einzugehen sein (unten III.3.2.3. Rz. 6). 3. Zur Diskussion steht deshalb vorliegend nur ein vor dem 22. Oktober 2011 eingetretener Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO. Gemäss dieser Bestimmung muss die beschuldigte Person in notwendiger Weise verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht. Dabei ist nicht die abstrakte, sondern die konkrete Strafandrohung massgebend (RUCKSTUHL, a.a.