___ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten rückwirkend per 22. Oktober 2011 – ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag. 2. Klar ist zunächst, dass sich eine solche Notwendigkeit der Verteidigung vor dem 22. Oktober 2011 vorliegend nicht aus Art. 130 lit. a StPO (Haft von mehr als 10 Tagen) ergab. Gemäss jener Bestimmung muss die beschuldigte Person erst ab dem 11. Tag in Haft notwendigerweise verteidigt werden (RUCKSTUHl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 130 StPO). Dies wurde hier mit der rückwirkenden Einsetzung von Rechtsanwalt Y.________ per 22. Oktober 2011 sichergestellt.