130 StPO eingetreten war. Die Verteidigungsrechte des Beschuldigten wären sodann auch tangiert, wenn in der Zeit zwischen der förmlichen Eröffnung der Untersuchung und der Einsetzung von Rechtsanwalt Y.________ als amtlicher Verteidiger am 25. Oktober 2011 ein Fall notwendiger Verteidigung eingetreten wäre. Es gilt daher nachfolgend als Erstes zu prüfen, ob bereits vor dem 25. Oktober 2011 – Tag der Einsetzung von Rechtsanwalt Y.________ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten rückwirkend per 22. Oktober 2011 – ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag.