Sodann ist die notwendige Verteidigung laut Art. 131 Abs. 2 StPO zwar vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen, jedoch kommt diese Bestimmung nur zum Tragen, wenn überhaupt ein Fall notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO vorliegt. Mit anderen Worten konnten dem Beschuldigten aus einer allenfalls verspäteten förmlichen Eröffnung der Untersuchung – jedenfalls in Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung – nur Nachteile entstehen, wenn bis zum Zeitpunkt der förmlichen Eröffnung am 13. Oktober 2011 bereits einer der Fälle von Art. 130 StPO eingetreten war.