1. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass die Eröffnungsverfügung lediglich deklaratorischer Natur ist und nichts darüber aussagt, ab welchem Zeitpunkt das Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO und insbesondere die Untersuchung nach Art. 308 ff. StPO geführt werden. Die Unterlassung einer förmlichen Eröffnungsverfügung hat demnach keine Nichtigkeit oder Ungültigkeit der durchgeführten Untersuchungshandlungen zur Folge (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24 f.). Sodann ist die notwendige Verteidigung laut Art.