Ich möchte dennoch Aussagen machen.“ (pag. 629 f.). Der Beschuldigte hatte zu diesem Zeitpunkt schon einen amtlichen Anwalt und verzichtete ausdrücklich auf dessen Anwesenheit bei der Einvernahme. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall vom Sachverhalt in den Entscheiden des Bundesgerichts BGer 1B_445/2013 vom 14.02.2014 und des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 07.04.2011. Zudem hat der