157 und 312 StPO stattfinden müssen. Dass ein falsch betiteltes Protokoll (Polizeiliche Einvernahme beschuldigte Person gemäss Art. 157 StPO) „abgemischt wurde“, hatte jedoch keinen Rechtsnachteil für den Beschuldigten zur Folge. Dieser wurde bezüglich seiner Rechte belehrt. Zudem wurde das Advokaturbüro des amtlichen Verteidigers telefonisch informiert. Gemäss Protokoll war dieser nicht abkömmlich. Der Beschuldigte hat zwar geäussert, dass er am liebsten zuerst mit Herrn Y.________ reden möchte. „Dies ist jedoch ein ‚Seich‘. Ich möchte dennoch Aussagen machen.“