Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft die (weitere) Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 2) und stellte einen Festnahmebefehl aus (pag. 36). In den darauf folgenden Tagen fahndete die Polizei nach dem Beschuldigten und ermahnte die Angehörigen, ihn dazu zu bewegen, sich zu stellen (pag. 165). Am 04.12.2012 erschien der Beschuldigte schliesslich auf der Polizeiwache G.________. Da die Untersuchung schon eröffnet war, hätte die Einvernahme tatsächlich als delegierte Einvernahme gemäss Art. 157 und 312 StPO stattfinden müssen.