Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vor dem 22.10.2011 die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht gegeben waren. Die Protokolle der Einvernahmen des Beschuldigten vom 16.09.2011 (pag. 584 ff.), 13.10.2011 (pag. 588 ff.), 13.10.2011 (pag. 9 ff., 595 ff.), vom 14.10.2011 (pag. 24) und 19.10.2011 (pag. 603 ff.) sind somit verwertbar und nicht aus den Akten zu weisen. Der Einwand der Verteidigung, dass es sich bei der Einvernahme vom 19.10.2011 um eine delegierte Einvernahme handelt, ist berechtigt. Diese falsche Bezeichnung hat indessen nicht die Unverwertbarkeit des Protokolls zur Folge. Zur polizeilichen Einvernahme vom 04.12.2012 (pag. 629 ff.):