Anzumerken ist diesbezüglich auch, dass der Beschuldigte mit Gesuch vom 22.10.2011 die Beiordnung von Rechtsanwalt Y.________ als amtlichen, ev. notwendigen Verteidiger verlangte und sich dabei grundsätzlich auf Art. 132 Abs. 1 lit. b SPO und nicht auf lit. a (notwendige Verteidigung) gestützt hat. Im Gesuch wird denn auch ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ab dem „kommenden Montag, 24. Oktober 2011“, auch die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a StPO vorliegen würden (pag.