Dass tatsächlich ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorliegt, stellte sich erst im Laufe der Ermittlungen heraus, mithin erst nach den weiteren Ermittlungshandlungen nach der Hausdurchsuchung vom 30.11.2012. Nach der Haftentlassung am 28.10.2011 wurde die Verteidigung im Sinne einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO belassen (wie Rechtsanwalt Y.________ in seinem Gesuch vom 22.10.2011 auch beantragt hatte).