19 gen den Ausführungen der Verteidigung nicht geschlossen werden, dass ein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorlag, ist doch ein solcher Antrag praxisüblich, zumal die geplanten Ermittlungshandlungen einige Zeit beanspruchten. Die drei Monate werden im Übrigen auch vermutet, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Haftdauer nicht beschränkt, denn gemäss Art. 227 Abs. 1 StPO ist ein Haftverlängerungsgesuch in einem solchen Fall vor Ablauf von 3 Monaten zu stellen. Dass tatsächlich ein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art.