Wie oben festgehalten, erfolgte die Bestellung der notwendigen Verteidigung mit Wirkung ab 22.10.2011, somit am 10. Tag nach der Untersuchungshaft gestützt auf Art. 130 lit. a StPO. Auch zum damaligen Zeitpunkt war es noch nicht erkennbar, dass eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr drohte. Aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft eine Haftdauer von 3 Monaten beantragte (pag. 17), kann entge-