1 BetmG angegeben). Aus der Tatsache, dass bei der Einvernahme des Beschuldigten vom 16.09.2011 auch Fragen bezüglich Einkünften aus dem Hanfanbau und Drittpersonen gestellt wurden, kann nicht abgeleitet werden, dass schon damals erkennbar war, dass dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe über einem Jahr droht. Es ist Aufgabe der Strafbehörden, insbesondere am Anfang eines Strafverfahrens, in alle Richtungen zu ermitteln, um den massgebenden Sachverhalt festzustellen.