getrockneten Hanfblüten auf dem Bauernhof F.________Strasse aufbewahrt hatte. Der Beschuldigte hat angegeben, dass der Hanf für seinen Eigenkonsum bestimmt war. Bei diesem Sachverhalt wäre kein schwerer Fall einer BetmG-Widerhandlung vorgelegen, das zu erwartende Strafmass mithin klar unter einem Jahr Freiheitsstrafe. Daran ändert auch nichts, dass im Polizeirapport, welcher erst am 30.10.2011 (somit nach Einsetzung des amtlichen Anwaltes) verfasst wurde, unter Betreff eventualiter ein schwerer Fall von Widerhandlungen gegen das BetmG genannt wird (als Artikel wurde im Übrigen nur Art. 19 Ziff. 1 BetmG angegeben).