Nach Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person in notwendiger Weise verteidigt werden, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht, wobei nicht die abstrakte, sondern die konkrete Strafandrohung massgebend ist (BSK StPO-Ruckstuhl, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 18; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 130 N 16). Zum Zeitpunkt der ersten polizeilichen Intervention am 16.09.2011 wurde nur davon ausgegangen, dass der Beschuldigte auf einem Maisfeld ca. 100 Hanfstauden für Betäubungsmittelgewinnung angepflanzt und weitere 54 Hanfpflanzen im Keller an seiner Wohnadresse sowie zwei Tüten mit